Urheberechtsreform abgenickt – was nun?

Urheberrechtsreform
By: Maik MeidCC BY-SA 2.0

In einem Akt der Ignoranz und mit dem Wohlergehen der Verlags- und Urheberrechts-Lobbies im Blick haben sich die Abgeordneten des EU-Parlaments gestern über die Willensbekundungen von 5 Millionen Petitions-Unterzeichnern, Hunderttausenden Demonstranten, den gesunden Menschenverstand und den Rat von Akademikern, Technologen und Menschenrechtsexperten hinweggesetzt und die Vorlage zur Urheberrechtsreform beschlossen.

Aus 13 wird 17

Was bedeutet das? Um zunächst der Verwirrung vorzubeugen: aus organisatorischen Gründen wird der umstrittene Artikel 13 künftig als Artikel 17 firmieren, ebenso wird Artikel 11 zu 15. Es werden also in näherer Zukunft vermutlich beide Bezeichnungen kursieren. Gemeint sind Artikel 11 und 13, in denen es in 11 um Leistungsschutzrecht und um die in 13 so diffus umschriebenen Uploadfilter geht.

Nationales Recht

Zunächst hat die Entscheidung noch keine Auswirkungen, sie muss erst in nationales Recht der Mitgliedsstaaten gegossen werden. Dazu haben die Länder Zeit bis 2021. Dabei hätte Deutschland die Möglichkeit, das Paket zu entschärfen. Aber das ist nicht zu erwarten, da unsere Politiker, egal ob lokal oder in Brüssel, sich ja nicht um ihr Geschwätz von gestern und um Koalitionsvereinbarungen geschert haben, sondern mal wieder das große Ganze zu unser aller Wohl im Blick hatten. Wer im letzten Satz Ironie entdeckt, darf sie behalten.

Letzte Chance

Es ist theoretisch möglich, dass der endgültige Text auf der Tagung des Europäischen Rates Ende dieses Monats nicht die Zustimmung einer Mehrheit der Mitgliedstaaten finden wird, aber dazu müsste mindestens ein Schlüsselland seine Meinung ändern. In der Debatte und bei der Reaktion der Bevölkerung waren Deutschland und Polen die beiden Länder mit den allermeisten Protesten gegen die Reform. Das eines der beiden Länder hier kippt, ist nicht gerade wahrscheinlich.

Der endgültige Text der Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (PDF) geheißenen Verfügung legt, wie bereits bekannt, in Artikel 17 fest, daß für Urheberrechtsverletzungen künftig nicht mehr der Verursacher, sondern der Provider haftet. Die müssen sich theoretisch vor dem Hochladen von geschützten Inhalten durch ihre Anwender beim Rechteinhaber eine Lizenz besorgen oder den Upload solcher Daten sperren.

Nicht leistbar

Praktisch ist Ersteres so gut wie unmöglich, Letzteres können nur große Unternehmen mit viel Geld oder großen Entwicklungsabteilungen leisten. Bisher werden solche Filter lediglich von Google und Facebook und eventuell ein oder zwei asiatischen Anbietern verwendet. Insgesamt sind die Formulierungen in Artikel 17 und der gesamten Verfügung im Gegensatz etwa zur DSGVO derart schwammig, dass Rechtsexperten nicht sehen, wie Gerichte mit Streitfällen umgehen können sollen. So sollen die Pflichten der Anbieter »im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit« beurteilt werden. Hier muss nationale Ausprägung Klarheit schaffen, worin auch eine kleine Chance für Verbesserung liegt.

Freie Software ausgenommen

Artikel 17 definiert untrer anderem Ausnahmen für Zitate, Kritik, Rezensionen, Karikaturen und Parodien. Wie allerdings technische Vorrichtungen wie Uploadfilter hier Nuancen erkennen sollen bleibt unklar. Ausgenommen von den Pflichten des Artikel 17 sind laut FSFE auch Projekte im Bereich Freie Software: »Die Ausnahme von Entwicklungsplattformen für quelloffene Software in dieser Richtlinie ist entscheidend, um die Entwicklung Freier Software in Europa gesund, stabil und lebendig zu halten.«

FSFE fordert freie Uploadfilter

Das betrifft auch Plattformen wie GitHub, GitLab und andere, wo es im Vorfeld Befürchtungen gab, die freie Softwareentwicklung werde durch die Reform behindert. Die FSFE fordert nun, dass Monopole bei den Anbietern solcher Uploadfilter verhindert werden, indem »die Verbreitung von Uploadfiltern unter freien Software Lizenzen zu fördern [sei], auch durch finanzielle Unterstützung, beispielsweise im Rahmen der Forschungsprogramme Horizon2020 und Horizon Europe.

Standortnachteil

Negative Auswirkungen erwarten einige Wirtschaftsexperten bei der Gründung von Start-Ups. Hier gibt es zwar eine Ausnahmeregelung für Unternehmen, die jünger als drei Jahre sind, weniger als zehn Millionen Euro Umsatz pro Jahr erwirtschaften und weniger als fünf Millionen Nutzer pro Monat haben. Die Befürchtungen gehen aber davon aus, dass das für viele Gründer als Sicherheit nicht ausreicht. Wenn dies zutrifft, hat Europa sich damit einen Wettbewerbs- und Standortnachteil gegenüber den Platzhirschen aus Überseedir direkt ins Gesetz geschrieben.

Klarheit in weiter Ferne

Weitere Klarheit werden hier erst die nationalen Auslegungen bringen, die aber noch Jahre auf sich warten lassen werden. Die EU legt ihre gesetzten Fristen erfahrungsgemäß eher lasch aus, sodass bis 2021 bei Weitem nicht alle Länder die Vorlage in Gesetzesform gegossen haben werden. Erwartet wird, dass Frankreich und Deutschland hier Vorreiter sein werden und andere sich an deren Auslegung ausrichten.

Abwählen? Ja bitte!

Den Gegnern der Reform bleibt nun neben weiter anhaltender Meinungsbekundung nur, bei der Europawahl im Mai den Abgeordneten und deren Parteien, die sich über die Bedenken aus der Bevölkerung hinweggesetzt haben, ihre Stimme zu verweigern. Edward Snowden zeigte sich vom Ergebnis enttäuscht und rief per Twitter dazu auf, nicht für die Parteien zu stimmen, die der Urheberrechtsreform zugestimmt haben. Konkret erwähnte er die CDU/CSU.

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